Gesetz.sh
LUFTBO

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)
§ 28 Anzeigepflicht

Der Luftfahrzeugführer hat dem Halter des Luftfahrzeugs die bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs festgestellten Mängel des Luftfahrzeugs unverzüglich anzuzeigen.