(1) In der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“ wählt die zu prüfende Person einen der Schwerpunkte Bäckerei, Fleischerei oder Konditorei.
(2) In der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“ werden folgende Handlungsbereiche geprüft:
- 1.
- Informationen zu Rohstoffen und Herstellungsweisen aufbereiten und weitergeben,
- 2.
- Vertriebskonzepte entwickeln,
- 3.
- Warenströme und Retourenmanagement organisieren,
- 4.
- Qualitätsmanagement gestalten, Maßstäbe für die Lebensmittelqualität bestimmen und die Einhaltung von Qualitätsvorgaben systematisch überwachen,
- 5.
- Betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und für die Verkaufsleitung nutzen,
- 6.
- Marketing- und Präsentationskonzepte planen, umsetzen und optimieren,
- 7.
- Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren,
- 8.
- Verkaufs-, Verhandlungs- und Beratungsgespräche fachlich vorbereiten, führen und auswerten sowie
- 9.
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, fördern und schulen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fußnoten
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)