Ordnungswidrig im Sinne des
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel in den Verkehr bringt, die entgegen
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.