(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen
- 1.
- in einen Rinderbestand nur verbracht oder eingestellt oder
- 2.
- auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen, Tierversteigerungen, Veranstaltungen ähnlicher Art oder Gemeinschaftsweiden nur verbracht
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)