Abweichend von
§ 308 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes kann im Saarland für mehrere Landkreise oder Stadt- und Landkreise ein Ausgleichsamt eingerichtet werden. In diesem Falle gilt
§ 310 Abs. 3 Halbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.