(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten nehmen zur Einführung in die neue Laufbahn gemeinsam mit den Referendarinnen und Referendaren an der Ausbildung teil.
§ 8 Abs. 2 Satz 2 und die §
§ 9 bis 19 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab; diese entspricht der in
§ 19 Abs. 1 genannten Prüfung.
§ 20 gilt entsprechend.