(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
- 1.
- die Durchschnittspunktzahl der drei Leistungsnachweise des Vorbereitungsdienstes mit 25 vom Hundert,
- 2.
- die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mitinsgesamt 50 vom Hundert, und
- 3.
- die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 25 vom Hundert.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.