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LANDBAUMTAUSBV_2008
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§ 2
LANDBAUMTAUSBV_2008
Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin
§ 2
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
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