Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes gelten in Berlin (West) mit folgender Maßgabe:
- 1.
Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach
§ 249 Abs. 1 Vermögen in Berlin (West) zu berücksichtigen ist, ist es nach Maßgabe der §
§ 80 bis 83 anzusetzen. Die Ermächtigung in
§ 249 Abs. 5 Nr. 1 gilt auch für die Bestimmungen über die Berechnung des nach Satz 1 zugrunde zu legenden Vermögens.
- 2.
Bei der Anwendung des
§ 249 Abs. 3 Satz 3 tritt, soweit die Ermäßigung der Vermögensabgabe nach
§ 84 Abs. 4 auf Vermögen in Berlin (West) entfällt, an die Stelle
| des Zeitwerts von | der Zeitwert von |
| 50 vom Hundert | 16 vom Hundert, |
| 54 vom Hundert | 18 vom Hundert, |
| 58 vom Hundert | 19 vom Hundert, |
| 60 vom Hundert | 20 vom Hundert, |
| 62 vom Hundert | 21 vom Hundert, |
| 66 vom Hundert | 22 vom Hundert, |
| 71 vom Hundert | 23 vom Hundert, |
| 75 vom Hundert | 25 vom Hundert, |
| 79 vom Hundert | 26 vom Hundert. |
- 3.
An Stelle der in
§ 259 Abs. 2 geforderten fünf Dauerarbeitsplätze genügen in Berlin (West) drei Dauerarbeitsplätze.
- 4.
An die Stelle der in
§ 352 Abs. 2 genannten Behörden treten die Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie ein beim Senator für Finanzen gebildetes Landesamt für Soforthilfe.
- 5.
§ 353 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für die Verfahren, die auf Grund des Hausrathilfegesetzes vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) bei den Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie den beim Senator für Finanzen gebildeten Beschwerdeausschüssen anhängig sind.
- 6.
§ 354 Abs. 1 gilt von dem Zeitpunkt ab, an dem das Gesetz in Berlin (West) in Kraft tritt, entsprechend für den auf Grund von Artikel III
§ 11 des Ersten Gesetzes über die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für Berlin 1951 I S. 26) gebildeten Soforthilfe-Sonderstock.
- 7.
Die Ermächtigung des
§ 357 gilt entsprechend für die Vorschriften des Hausrathilfegesetzes in Berlin (West).