Gesetz.sh
LAG

Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
§ 349a Mindestbetrag für Rückforderungen

Ausgleichsleistungen werden nicht zurückgefordert, solange der auf den jeweiligen Rückzahlungspflichtigen entfallende Rückforderungsbetrag 50 Euro unterschreitet.