(1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten insgesamt 1.133 Deutsche Mark <angepasst auf 659 Euro> *) monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich
- 1.
- für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 701 Deutsche Mark <angepasst auf 415 Euro> *) monatlich,
- 2.
- für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 um 260 Deutsche Mark <angepasst auf 157 Euro> *) monatlich,
- 3.
- für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 um die Pflegezulage,
- 4.
- für ehemals Selbständige im Sinne des § 269a um den Selbständigenzuschlag.
(2) Für die Berechnung der Einkünfte gilt § 267 Abs. 2 und 3. Der letzte Satz des § 267 Abs. 2 (Kürzung der Freibeträge um den Sozialzuschlag) ist nicht anzuwenden.
(3) Die Sätze des Einkommenshöchstbetrages nach Absatz 1 sind jeweils durch Rechtsverordnung um die Beträge anzupassen, um die sich die Sätze der Unterhaltshilfe einschließlich des Sozialzuschlags durch Anpassung nach § 277a verändern.