Gesetz.sh
LAG

Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
§ 242 Zusammenfassung der Einzelfeststellungen

Zum Zwecke der Gewährung von Ausgleichsleistungen werden die für die Gewährung einer Ausgleichsleistung jeweils zu berücksichtigenden Schäden, die dem unmittelbar Geschädigten entstanden sind, zusammengefaßt.