Gesetz.sh
LAG

Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
§ 235 Schadensfeststellung als Voraussetzung von Ausgleichsleistungen

Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt, wenn der Schaden festgestellt ist.