Gesetz.sh
LAG

Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
§ 231 Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen

Es werden gewährt
1.
Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,
2.
Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.