(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender im Sinne des
§ 20- a)
einer Vorschrift des
§ 17 Abs. 1 bis 3 über die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, die Freizeit oder den Ausgleich,
- b)
einer Vorschrift einer Rechtsverordnung nach
§ 17 Abs. 7 oder
§ 20 Abs. 4, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- c)
einer Vorschrift des
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 über Verzeichnisse oder des
§ 22 Abs. 3 Nr. 2 über die Einsicht, Vorlage oder Aufbewahrung der Verzeichnisse,
- 2.
als Inhaber einer Verkaufsstelle
- a)
einer Vorschrift der §
§ 3, 4 Abs. 1 Satz 2, des
§ 6 Abs. 2, des
§ 9 Abs. 1 Satz 2, des
§ 17 Abs. 5 oder einer nach
§ 4 Abs. 2 Satz 1,
§ 8 Abs. 2,
§ 9 Abs. 2 oder nach
§ 10 oder
§ 11 erlassenen Rechtsvorschrift über die Ladenschlusszeiten,
- b)
einer sonstigen Vorschrift einer Rechtsverordnung nach
§ 10 oder
§ 11, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- c)
der Vorschrift des
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 über Auslagen und Aushänge,
- 3.
als Gewerbetreibender im Sinne des
§ 19 oder des
§ 20 einer Vorschrift des
§ 19 Abs. 1, 2 oder des
§ 20 Abs. 1, 2 über das Feilhalten von Waren im Marktverkehr oder außerhalb einer Verkaufsstelle oder
- 4.
einer Vorschrift des
§ 22 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4 über die Auskunft
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.