(1) Die Ausgleichsämter haben vor Abgabe der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Akten einen Vordruck nach Anlage 1 zu dieser Verordnung in zweifacher Ausfertigung auszufüllen. Die erste Ausfertigung ist dem Lastenausgleichsarchiv gesondert zu übersenden, die zweite Ausfertigung ist der jeweiligen Akte beizuheften.