Ordnungswidrig im Sinne des
§ 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen
§ 1 Abs. 1 oder
§ 2 Abs. 1 Satz 2 startet oder landet oder
- 2.
entgegen
§ 4 Abs. 6 Satz 2 ein propellergetriebenes Flugzeug oder einen Motorsegler besonders kennzeichnet.