Gesetz.sh
KVLG_1989

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
§ 58 Vergütungsregelungen für Führungskräfte der Ebene unterhalb der Ebene der Geschäftsführung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse

§ 411 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Vergütung für außertariflich bezahlte Führungskräfte der Ebene unterhalb der Ebene der Geschäftsführung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse entsprechend.