Gesetz.sh
KVLG_1989

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
§ 51a Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung

Für die Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.