Für die Meldepflichten bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie bei Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld oder Elterngeld gelten
§ 200 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
§ 202 und
§ 203 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.