Gesetz.sh
KVARBN_BKG

Gesetz über die Internationalen Übereinkommen betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen sowie die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
§ 2 

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.