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KUGBEV_4
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§ 3
KUGBEV_4
Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung - 4. KugBeV)
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Quelle