Die zur Abgabe Verpflichteten haben bei der Prüfung auf Verlangen
- 1.
- die Aufzeichnungen nach § 28 des Künstlersozialversicherungsgesetzes sowie alle ihnen zugrundeliegenden Unterlagen,
- 2.
- die Verträge, die über künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen abgeschlossen worden sind,
- 3.
- alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen, die Eintragungen enthalten oder enthalten können über
- a)
- die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen geführt haben,
- b)
- die dafür gezahlten Entgelte,
- 4.
- 5.
- Auszüge aus den Prüfberichten der Finanzbehörden und die Prüfungsmitteilungen der Versicherungsträger,