Die Mittel für die Versicherung nach diesem Gesetz werden durch Beitragsanteile der Versicherten (§
§ 15 bis 16a) zur einen Hälfte, durch die Künstlersozialabgabe (§
§ 23 bis 26) und durch einen Zuschuß des Bundes (
§ 34) zur anderen Hälfte aufgebracht.