(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Feststellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 5.
- entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 einen Kryptowerte-Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig an der Durchführung einer dort genannten Transaktion hindert,
- 6.
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 7.
- entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachholt,
- 8.
- entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig korrigiert,
- 9.
- entgegen § 14 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 10.
- entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- 11.
- entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht,
- 12.
- entgegen § 17 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder
- 13.
- entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 8, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über gegen Kryptowerte-Dienstleister festgesetzte Geldbußen, wenn es gegen denselben Kryptowerte-Dienstleister zuvor schon einmal eine Geldbuße nach diesem Gesetz festgesetzt hatte. § 30 der Abgabenordnung steht der Information nicht entgegen.