Gesetz.sh
KSKSAV

Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
§ 4 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger zu berufen.