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KSKSAV
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§ 22
KSKSAV
Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
§ 22
Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand
Für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Ausschüssen gilt
§ 9
entsprechend.
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