Gesetz.sh
KSKSAV

Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
§ 17 Hinderungsgründe

Ist ein Mitglied aus den in § 16 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gründen oder einem anderen wichtigen Grund gehindert, an der Beratung und Abstimmung teilzunehmen, hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich anzuzeigen.