Gesetz.sh
KSKSAV

Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
§ 11 Berufung der Stellvertreter

Für jedes Mitglied eines Ausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.