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KRWAFFKONTRGDV_2
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§ 15
KRWAFFKONTRGDV_2
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
§ 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
J
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Quelle