Gesetz.sh
KRWAFFGENV

Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffengenehmigungsverordnung - KrWaffGenV)
§ 3b 

Die Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3a gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder Streumunition.