(1) Dieses Gesetz gilt für Betreiber kritischer Anlagen in den folgenden Sektoren:
- 1.
- Energie,
- 2.
- Transport und Verkehr,
- 3.
- Finanzwesen,
- 4.
- Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- 5.
- Gesundheitswesen,
- 6.
- Wasser,
- 7.
- Ernährung,
- 8.
- Informationstechnik und Telekommunikation,
- 9.
- Weltraum und
- 10.
- Siedlungsabfallentsorgung.
(2) § 3 Absatz 8, die §§ 9, 10, 12 bis 16, 18, 19 Absatz 2 sowie die §§ 20, 21 Absatz 6 gelten nicht für
- 1.
- 2.
- Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation,
- 3.
- Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Siedlungsabfallentsorgung, mit Ausnahme des § 12, und
- 4.
- für Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, mit Ausnahme des § 12.
(3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die kritischen Dienstleistungen, die jeweils zu den Sektoren nach Absatz 1 gehören.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergeht im Einvernehmen mit
- 1.
- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
- 2.
- dem Bundesministerium der Finanzen,
- 3.
- dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
- 4.
- dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
- 5.
- dem Bundesministerium der Verteidigung,
- 6.
- dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
- 7.
- dem Bundesministerium für Gesundheit,
- 8.
- dem Bundesministerium für Verkehr,
- 9.
- dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt,
- 10.
- dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
- 11.
- dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
(5) Zugang zu den Akten, die die Erstellung oder Änderung der Verordnung nach Absatz 3 betreffen, wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.