§ 8 Absatz 1 Nummer 2, 6 und 7 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von
§ 4 Absatz 3 und
§ 5 Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 und 6 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.