Gesetz.sh
KRITISDACHG

Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz - KRITISDachG)
§ 15 Vorrang von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Resilienzpflichten

Konkretisiert die Europäische Kommission durch einen oder mehrere Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2022/2557 die technischen und methodischen Spezifikationen für die Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1, so gehen die Regelungen entgegenstehenden Vorschriften des § 13 und entgegenstehenden Regelungen, die auf Grundlage von § 14 erlassen wurden, vor.