(1) Wer Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Art gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, einführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder für diese wirbt, hat bei einer Kennzeichnung der Glasart die Bezeichnungen
zu verwenden. Zusätzlich zu einer dieser Bezeichnungen darf die Kennzeichnung der Glasart in einer anderen Sprache erfolgen.
| "Hochbleikristall 30 v.H." | für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, |
| "Full lead crystal 30 v.H." | |
| "Cristal Superieur 30 v.H." | |
| "Cristallo Superiore 30 v.H." | |
| "Volloodkristal 30 v.H." | |
| "Krystal 30 v.H." | |
| "Bleikristall 24 v.H." | für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, |
| "Lead crystal 24 v.H." | |
| "Cristal au Plomb 24 v.H." | |
| "Cristallo al Piombo 24 v.H." | |
| "Loodkristal 24 v.H." | |
| "Krystal 24 v.H." | |
| "Preßbleikristall" | für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, |
| "Bleikristall gepreßt" | |
| (wobei beide Wörter in gleichem Schriftbild erscheinen müssen) | |
| "Kristallglas" | für Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 |
zu verwenden. Zusätzlich zu einer dieser Bezeichnungen darf die Kennzeichnung der Glasart in einer anderen Sprache erfolgen.
(2) Für Erzeugnisse, die die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Merkmale nicht aufweisen, dürfen die Bezeichnungen des Absatzes 1 oder mit diesen verwechselbare Bezeichnungen nicht verwendet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Genossenschaften auch dann anzuwenden, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt.