Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
KRFRHEMMG
/
§ 6
KRFRHEMMG
Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen
§ 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
J
←
Zurück
Quelle