§ 10 Absatz 1 und 3 bis 7 und die §
§ 10a bis 10j des Kreditwesengesetzes sowie die zugehörigen Vorgaben der Artikel 430 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung sind nicht auf die in
§ 1 genannten Zweigstellen anzuwenden.