(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Institute dürfen personenbezogene Daten, die sie vor dem 1. Januar 2007 erhoben haben, nach Maßgabe des
§ 10 Absatz 2 verarbeiten.
(6) (weggefallen)
(7)
§ 2 Abs. 8a ist bis längstens zum 31. Dezember 2014 anzuwenden.