(1) Für Geschäftsleiter von nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaften und von nach § 2f zugelassenen gemischten Finanzholding-Gesellschaften gilt die Mandatsbeschränkung des § 25c Absatz 2 nicht für Mandate als Geschäftsleiter und für Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen, die der Geschäftsleiter am 31. Dezember 2025 bereits innehatte.
(2) Die Frist nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz und Absatz 3a Nummer 1 zweiter Halbsatz sowie nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 zweiter Halbsatz und Absatz 3a Nummer 4 zweiter Halbsatz ist erstmalig auf Personen anzuwenden, für die eine Anzeigepflicht ab dem 1. April 2026 entsteht.
(3) Die Pflicht gemäß § 26d Absatz 1 tritt für die in § 26d Absatz 1 Satz 3 genannten Institute am 11. Januar 2027 in Kraft.
(4) Rechtsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen, welche die vollständige oder teilweise Anwendung der Vorschriften des § 53b unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat angeordnet haben, gelten fort. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf CRD-Drittstaatenzweigstellen nach § 53c.