Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
KREDAUFNG
/
§ 2
KREDAUFNG
Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
J
←
Zurück
Quelle