(1) Die Zinszuschüsse sind von dem Land zu zahlen, in dem die Baumaßnahme durchgeführt wurde. Zinszuschüsse, die von einem Land gezahlt worden sind, werden ihm vom Bund in Höhe von 60 vom Hundert erstattet.
(2) Der Anspruch des Kreditnehmers auf Zahlung des Zinszuschusses ist durch einen Antrag bei dem Kreditinstitut geltend zu machen, mit dem der Kreditvertrag besteht.