Gesetz.sh
KRAFTWPRV

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfungsleistungen nach § 4 und dem Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“ sind einzeln zu bewerten.
(3) Für den Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“ ist eine Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)