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KONVBEHSCHG
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§ 3
KONVBEHSCHG
Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
§ 3
Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns
Es ist untersagt, für eine Konversionsbehandlung zu werben oder diese anzubieten oder zu vermitteln.
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