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KONJAUSGLRFRV_2
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§ 3
KONJAUSGLRFRV_2
Zweite Verordnung über die Freigabe von Mitteln aus den Konjunkturausgleichsrücklagen der Haushaltsjahre 1969 und 1970
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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