Gesetz.sh
KLACEMBAUSBV_2017

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin* (Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung - KlaCembAusbV)
§ 6 Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.