(1) Abweichend von
§ 47 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes können die in
§ 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer und vom pharmazeutischen Großhändler unmittelbar an die in
§ 1 Abs. 2 genannten Stellen abgegeben werden.
(2) Die in
§ 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel können bei einem radiologischen Ereignis auf Veranlassung der zuständigen Behörde abweichend von
§ 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes zum Endverbrauch abgegeben werden.