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§ 2
KHWBAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin * (Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung - KhWbAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
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