(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:
- 1.
- Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher,
- 2.
- Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer,
- 3.
- Kommunikationsmethoden sowie
- 4.
- Kommunikationsmittel.
- 1.
- Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
- 2.
- Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,
- 3.
- Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,
- 4.
- Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder
- 5.
- sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten.
- 1.
- Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder
- 2.
- gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.
- 1.
- akustisch-technische Hilfen oder
- 2.
- grafische Symbol-Systeme.