Die voll- und teilstationären Krankenhausleistungen werden vergütet durch
- 1.
- 1a.
- ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,
- 2.
- 3.
- Entgelte nach § 6 Absatz 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
- 3a.
- ein Pflegebudget nach § 6a,
- 3b.
- ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2028,
- 4.
- Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,
- 5.
- Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 und
- 6.
- ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.