Gesetz.sh
KFZUNFENTSCHV

Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen
§ 5 

Bei der Verkehrsopferhilfe besteht eine Schiedsstelle, die in Streitfällen zwischen dem Geschädigten und der Verkehrsopferhilfe auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und den Beteiligten erforderlichenfalls einen Einigungsvorschlag zu machen hat.